Eine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt wird unter Bezug auf §8 Abs. 4 UWG nicht akzeptiert.
Im Falle, daß irgendein Inhalt, das Design einzelner Seiten oder Teile dieser Homepage/dieses Forums Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzt oder berührt oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme hervorbringen könnten, erwarten wir unverzüglich eine angemessene und ausreichend erläuterte Nachricht ohne Kostennote an docsnider@t-online.de oder an die im Impressum angegebene Adresse.
Wir werden dann unverzüglich sicher stellen, daß die ggf. zu Recht beanstandeten Passagen oder Inhalte der Homepage/des Forums sofort entfernt und/oder an die rechtlichen und gesetzlichen Vorgaben in vollem Umfang angepasst werden.
Eine Einschaltung eines Rechtsbeistandes von Ihrer Seite aus ist nicht erforderlich.
Die zeitaufwändigere Einschaltung eines Anwaltes oder Abmahnvereins zur Erwirkung einer für uns kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen und wird daher nicht akzeptiert.
Drakenburg, den 01.08.2012
Zitat:
"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254
Auszüge
Kapitel 2
Rechtsfolgen
§ 8 Beseitigung und Unterlassung
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1.jedem Mitbewerber;
2.rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3.qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
4.den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen."